Wiener Kleingartengesetz

Gesetz über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996) 

 

Fundstellen der Rechtsvorschrift 

 

Der Wiener Landtag hat beschlossen: 

 

Anwendungsbereich 

§ 1. (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“  und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für 

ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden. 

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien. 

 

Begriffsbestimmungen 

§ 2. (1) Kleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte Grundflächen, die der individuellen Erholung  oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden. 

(2) Kleingartenanlagen sind alle Flächen, die mindestens zwei Kleingärten umfassen, die unmittelbar aneinandergrenzen oder durch Wege beziehungsweise 

Gemeinschaftsflächen miteinander verbunden sind. Wege  und Gemeinschaftsflächen gehören zur Kleingartenanlage. 

(3) Gemeinschaftsflächen sind Grundflächen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen bestimmt  sind. 

(4) Gemeinschaftsanlagen sind Einrichtungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen, kulturellen,  gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Bewohner und 

Benützer der umliegenden Kleingärten oder dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich zugänglich sind. 

(5) Aufschließungswege sind die zur Verbindung von Kleingärten und Gemeinschaftsflächen mit einer öf-  fentlichen Verkehrsfläche notwendigen Wege. 

(6) Weggrundstücke sind die den Kleingärten und Gemeinschaftsflächen vorgelagerten Teilflächen der  Aufschließungswege, die einem Kleingarten, einer Gemeinschaftsfläche 

oder einer eigenen Einlage zugeschrieben sind.  

(7) Kleingartenhäuser sind Gebäude in Kleingärten oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, die nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses 

dienen und in Kleingärten zumindest einen  Aufenthaltsraum haben. 

(8) Kleingartenwohnhäuser sind Gebäude in Kleingärten mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet -  Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“, die zumindest 

einen Aufenthaltsraum haben und zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen sollen. 

(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und  mit einem obersten Abschluss von höchstens 3 m.  

(10) Haupteinfriedungen sind Einfriedungen an Straßenfluchtlinien, Verkehrsfluchtlinien, Grenzfluchtli-  nien oder Grenzlinien zu anderen Widmungskategorien. Nebeneinfriedungen 

sind alle sonstigen Einfriedungen. 

 

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informati-  onsverfahren auf dem Gebiet der 

Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der 

 

Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/0278/A). 

Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 

CELEX-Nr. 32002L0091 

und 32002L0091 

B 240-000 - Wiener Kleingartengesetz 

 

Inhalt der Bebauungspläne 

§ 3. Über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien hinaus können die Bebau-  ungspläne nur enthalten: 

1.  Gemeinschaftsflächen und die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche sowie Grundflächen und     Räume, die zur Errichtung und Duldung von öffentlichen Durchgängen und öffentlichen Aufschließungsleitungen durch die Gemeinde von jeder Bebauung frei zu halten sind und Bestimmungen über     die sich daraus ergebenden Einschränkungen der 

Bebaubarkeit und Nutzung; 

Bestimmungen über die Beschränkung der baulichen Ausnützbarkeit;    Bestimmungen über die Größe der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen; 

4.  Bestimmungen  über  die  Errichtung  nicht-automatisch  bewegter  Parkeinrichtungen  auf  Gemein schaftsflächen des Widmungsgebietes „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“, wobei der oberste Abschluss maximal 4 m über dem tiefsten Punkt des anschließen-   den Geländes liegen darf. 

 

Vorübergehende kleingärtnerische Nutzung 

§ 4. (1) Die vorübergehende kleingärtnerische Nutzung ist nur im Bauland oder Verkehrsband und nur  über Antrag des Magistrats auf Beschluß der örtlich zuständigen 

Bezirksvertretung zulässig. Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. 

(2) Ein Antrag auf Beschlußfassung über die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nut-  zung darf nur gestellt werden, wenn öffentliche Rücksichten einer 

derartigen Nutzung nicht entgegenstehen. 

Öffentliche Rücksichten stehen insbesondere dann nicht entgegen, wenn für ein Verkehrsband noch kein Aus-  baubeschluß vorliegt. 

(3) Der Beschluß über die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung tritt nach zehn  Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung ist zulässig; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. 

 

Anforderungen an Kleingärten 

§ 5. (1) Kleingärten müssen unmittelbar oder über Aufschließungswege mit einer öffentlichen Verkehrsflä-  che in Verbindung stehen; die Verbindung zur öffentlichen 

Verkehrsfläche darf auch über Grundflächen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder der Er-  richtung von 

baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten bleiben (§ 5 Abs. 4 lit. t) oder  über  einen  im  Widmungsgebiet  „Bauland  –  Gartensiedlungsgebiet“  

liegenden  Aufschließungsweg erfolgen. 

Eine Abteilungsbewilligung auf Kleingärten ist zu versagen, wenn durch die beantragten Aufschließungswege  Teile des Widmungsgebietes „Grünland - Erholungsgebiet - 

Kleingartengebiet“ oder „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ mit öffentlichen Verkehrsflächen nicht in Verbindung ge-  bracht werden können. 

(2) Die seitlichen Grenzen von Kleingärten sollen möglichst senkrecht zur Achse der Aufschließungswege  verlaufen. Kleingärten müssen eine solche Gestalt und Größe haben, 

daß auf ihnen Gebäude, die den gesetzlichen Anforderungen und den Bestimmungen des Bebauungsplanes entsprechen, errichtet werden können. 

(3) Die Größe eines Kleingartens soll mindestens 250 m2 betragen, sofern der Bebauungsplan nicht ande-  res bestimmt. In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Abweichungen 

zulässig, wenn dies die zweckmäßige Aufteilung der Grundflächen erfordert und der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht. Der Fläche des Klein-  gartens sind die vorgelagerten Weggrundstücke der Aufschließungswege nicht zuzurechnen. 

(4) Die Breite von Kleingärten soll mindestens 10 m betragen. 

(5) Die bei Kleingärten bestehende Verpflichtung zur Grundabtretung zu Verkehrsflächen gilt bei Gemein-  schaftsflächen sinngemäß. 

(6) Bei vorübergehender kleingärtnerischer Nutzung sind die Flächen grundsätzlich nach den Bestimmun-  gen der Abs. 1 bis 4 zu gestalten, doch ist keine Abteilung, sondern

nur eine Aufteilung der Grundflächen zulässig; eine behördliche Aufteilungsbewilligung (§ 21 der Bauordnung für Wien) ist nicht erforderlich. 

(7) Bei Schaffung von Kleingärten sind die Aufschließungswege bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit  bis zur Achse des Weges, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis

zur ganzen Breite senkrecht zur Achse und von dieser aus zu den seitlichen Grenzen des Kleingartens gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen  Durchführung in 

selbständige Weggrundstücke zu legen, die der Einlage des angrenzenden Kleingartens zuzuschreiben sind. Bei Bruchpunkten und bei Eckbildungen erstreckt sich diese 

Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Über Antrag der Eigentümer der Kleingärten ist es auch zulässig, die Weggrundstücke der Aufschließungswege in ein oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und einer  eigenen Einlage für Weggrundstücke beziehungsweise Gemeinschaftsanlagen zuzuschreiben. 

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Aufschließung von Kleingärten 

§ 6. (1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit sein. Befahrbare Aufschließungswege müssen  mindestens 3 m breit sein und bei Richtungsänderungen einen

äußeren Radius von 10 m zulassen. Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung der Aufschließungswege sowie die Herstel-  lung und 

Erhaltung von Kanälen und sonstigen Einbauten obliegen den Nutzungsberechtigten der anliegenden Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Jeder Nutzungsberechtigte

hat die hiefür erforderlichen Maßnahmen auf  dem seinem Kleingarten vorgelagerten Weggrundstück (§ 5 Abs. 7) beziehungsweise künftigen Weggrundstück zu dulden. 

(2) Von Baulichkeiten im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungs-  gebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ müssen alle 

chmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen  in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits 

bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als  30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage gelten nicht als

andere Liegenschaften und  werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der

Baulichkeit hergestellt wird. 

(3) Die Behörde kann die Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal verlangen, soweit öffentliche,  insbesondere gesundheitliche Rücksichten dies erfordern und nicht 

chon eine Einleitungspflicht nach Abs. 2 besteht. 

(4) Besteht keine Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer in einen öffentlichen Straßenkanal, sind  die Schmutzwässer in einer Senkgrube zu sammeln. Sobald eine

rechtmäßige Einleitung der Schmutzwässer in  den Straßenkanal erfolgt, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer aufzu-  lassen. 

(5) Kleingartenwohnhäuser müssen eine frostsichere Trinkwasserversorgung haben. 

(6)  Bauführungen  in  den  Widmungsgebieten  „Grünland  -  Erholungsgebiet  -  Kleingartengebiet“  oder  „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges 

Wohnen“ sind von der Entrichtung des Anliegerbeitrages befreit. 

 

Zulässige Bauführungen 

§ 7. (1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von  Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im

„Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet 

für ganzjähriges Wohnen“ darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. Die Er-  richtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein 

oder die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses voraus. 

(2) Die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen ist auf den im Bebauungsplan hiefür vorgesehenen Grund-  flächen und auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit 

Ausnahme der Aufschließungswege, zulässig. Als Gebäude errichtete Gemeinschaftsanlagen müssen dem § 13 Abs. 4 entsprechen. § 69 der Bauordnung für Wien  ist nicht 

anzuwenden. 

(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stell-  plätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) 

vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Be-  zirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund 

seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders  zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt 10 Jahre nach ihrer

Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung 

maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der  Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde

schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem 

mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission anzuschließen. Solche Stellplätze sind auf  die Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen. 

(4) Eine Überdachung von Stellplätzen ist nur im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für  ganzjähriges Wohnen“ zulässig und darf nur mit höchstens

2,50 m hohen Flugdächern erfolgen. 

(5) Auf Weggrundstücken dürfen keine Baulichkeiten oder Anlagen errichtet werden, die die bestim-  mungsgemäße Nutzung der Aufschließungswege hindern. 

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Baubewilligungen 

§ 8. (1) Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingar-  tengebiet für  ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend 

kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines  Kleingartenhauses

in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilli- 

gung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten  Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch eine

r Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von 

Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien. 

(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie von Kleingartenhäusern im „Grünland - Erholungsgebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - 

Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sind der Behörde nur vorzulegen: 

Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung  maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von

diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen; 

der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch  nicht verbüchert ist; eine Grundbuchsabschrift für den betroffenen Kleingarten.

 (3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten: 

die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes; ferner die Lage der benach-  barten Liegenschaften, deren Einlagezahlen sowie die Namen und 

Anschriften aller ihrer Eigentümer; 

die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Klein-  gartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der

Balkone, der überdachten Keller-  abgänge und der anderen baulichen Anlage, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden; 

den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im  Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der

Höhenlage des anschließenden Geländes  einschließlich allfälliger Geländeveränderungen; 

die Angabe über die Art der Beseitigung der Abwässer; 

bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über den Wärmeschutz. 

(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bau-  ordnung für Wien) mit der Bauführung begonnen werden. 

(5) entfällt; LGBl Nr. 91/2001 vom 23.10.2001 

(6) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3, dass die Bauführung unzulässig ist,  hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage 

der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung  untersagt, 

ist sie einzustellen. 

(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 6 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde  wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden. 

(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der  Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens 

drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baube-  willigung 

versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. 

Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nach-  träglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn 

von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der  Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einrei-  chung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben. 

(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluß einer Ausfertigung  der Unterlagen zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die 

Bauführung einzustellen. 

(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder er-  langen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt 

das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3 als gemäß § 70 der Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a Abs. 11 der Bauordnung für  Wien gilt

sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. 

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(11) Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Abs. 1 bis 10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber  die Bewilligung nur als gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilt gilt. 

(12) § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden. 

(13) Die Einreichung von Unterlagen wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren ab vollständiger Vorlage  bei der Behörde mit der Bauführung nicht begonnen oder der Bau

nicht innerhalb zweier Jahre nach Baubeginn vollendet wird.  

 

Überprüfungen während der Bauführung 

§ 9. Bei Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen sind die  Vorlage von Unterlagen zur Vornahme von Überprüfungen während 

der Bauführung gemäß § 127 der Bauordnung für Wien an die Behörde sowie Beschauten während der Bauführung nicht erforderlich. Desgleichen ist die  Bestellung eines 

Prüfingenieurs nicht erforderlich. 

 

Baueinstellung 

§ 10. Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird.  Im übrigen gilt § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß. 

 

Fertigstellung von Bauwerken 

§ 11. (1) Nach Fertigstellung von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingarten-  wohnhäusern ist der Behörde vom Bauwerber oder von einem 

Eigentümer der Baulichkeit eine Fertigstellungsanzeige unter Vorlage einer Erklärung des Bauführers, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den  Bauvorschriften 

ausgeführt worden ist, sowie eines positiven Gutachtens über den Kanal oder die Senkgrube  und über die vorhandenen Abgasfänge zu erstatten.  

(2) Bei sonstigen Bauvorhaben in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen  ist eine Fertigstellungsanzeige nicht erforderlich. 

(3) Die Fertigstellung von Hauskanälen oder Senkgruben ist, sofern nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt,  der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer)

der Baulichkeit oder vom Grundeigen-  tümer (einem Grundmiteigentümer) schriftlich zu melden. Dieser Meldung ist eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der

Kanal oder die Senkgrube entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden ist. 

 

Ausnützbarkeit des Kleingartens 

§ 12. (1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im „Grün- 

„Grünland - Erholungsgebiet - 

Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der  Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. 

(2) Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen darf die bebaute Fläche nicht mehr als 16 m2  betragen. 

(3) Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen. 

(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes  Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen

oberster Abschluß 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen. 

(5) Vordächer und Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von höchstens 70 cm, Balkone bis zu einer Ausla-  dung von höchstens 1,20 m und nicht überdachte Kellerabgänge

werden der bebauten Fläche des Kleingartens  nicht zugerechnet. Werden diese Maße überschritten, sind diese Bauteile im Ausmaß der Überschreitung der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen. Erker sind der bebauten Fläche zuzurechnen. 

 

Gebäudegröße 

§ 13. (1) Kleingartenhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 160 m  über dem anschließenden  Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses

nicht mehr als 5 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. 

(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m  über dem anschließenden  Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des 

Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. 

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(3) Kleingartenhäuser auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen dürfen eine Gesamtkubatur  von höchstens 50 m  über dem anschließenden Gelände haben, 

wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses nicht mehr als 4,20 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. 

(4) Bei Gebäuden auf Gemeinschaftsflächen darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht  größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller

Gebäudefronten und der zulässigen Gebäudehöhe von 

5,50 m sein; hiebei darf die Gebäudehöhe an keiner Stelle mehr als 7,50 m über dem tiefsten Punkt des an-  schließenden Geländes liegen. Der oberste Abschluss der Gemeinschaftsanlagen darf nicht höher als 1,50 m über der tatsächlichen Gebäudehöhe liegen. 

 

Abstände 

§ 14.  (1)  Kleingartenhäuser  und  Kleingartenwohnhäuser  haben,  soweit  im  Bebauungsplan  durch  Bau-  fluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von öffentlichen 

Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. 

(2) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien  nicht anderes festgesetzt ist, von der Achse befahrbarer 

Aufschließungswege einen Abstand von mindestens 3,50 m, von der Achse sonstiger Aufschließungswege einen Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten. Ist der  

Aufschließungsweg breiter als 3 m, hat der Abstand vom Aufschließungsweg mindestens 1 m zu betragen. 

(3) Gebäude dürfen nur an eine Nachbargrenze angebaut werden. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an  eine Nachbargrenze angebaut, muss es von dieser einen Abstand 

von mindestens 2 m einhalten. Für das Anbauen eines Gebäudes an eine Nachbargrenze bedarf es nicht der Zustimmung des Nachbarn, wenn das Gebäude bis  zu einem 

Abstand von 2 m von der Nachbargrenze eine Höhe von 3 m nicht überschreitet. Für den Nachbarn  ergibt sich daraus keine Verpflichtung zum Anbauen. Beträgt die Breite eines Kleingartens oder einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche weniger als 10 m, darf das Gebäude unbeschadet des § 13 Abs. 1 bis 3  auch ohne Zustimmung 

des Nachbarn in der vollen Gebäudehöhe entweder unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut werden oder muss einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. 

Nebengebäude dürfen auf dem Kleingarten frei angeordnet werden. 

 

Gestaltung der Baulichkeiten 

§ 15. (1) Das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen muss nach Bauform,  Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der 

Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung t

reten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet  werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen. 

(2) Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen dürfen, wenn sie  an Nachbargrenzen angebaut werden, an diesen keine Öffnungen

aufweisen. Diese Wände sind zumindest feuerhemmend herzustellen. 

(3) Kleingartenhäuser und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen den Erfordernissen der Bauordnung  für Wien hinsichtlich des Wärmeschutzes nach § 118 Abs. 1 

der Bauordnung für Wien und des Schallschutzes  nicht entsprechen. Kleingartenwohnhäuser müssen den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich  des 

Schallschutzes nicht entsprechen. Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser müssen unbeschadet des Abs. 2 den Erfordernissen des Brandschutzes nicht entsprechen. 

(4) Dachkonstruktionen dürfen auf Holzdecken abgestützt werden. Die oberste Decke muss das bei Brän-  den auffallende Dachgehölz und Mauerwerk nicht tragen. 

Die Dachhaut muss gegen Flammeneinwirkung (Flugfeuer, Wärmestrahlung und ähnliches) ausreichend widerstandsfähig sein; dies gilt nicht bei Nebengebäuden. 

(5) Auf Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind die Bestimmungen der Bauordnung für Wien  über die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen und die Ausmaße

und Ausführung der Haupttreppen sowie über Stufen nicht anzuwenden. Für Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der gesetzliche Lichteinfall  als gewährleistet. 

(6) Keller von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern dürfen sich über das Kleingartenhaus und  das Kleingartenwohnhaus hinaus auch unter die mit diesem verbundene Terrasse erstrecken. Sofern sie im Be-  reich der Terrasse geländebedingt über das anschließende Gelände ragen und die Terrasse beim Anschluss an 

das Kleingartenhaus oder Kleingartenwohnhaus an keiner Stelle mehr als 10 cm über dem anschließenden Ge-  lände liegt, sind sie nicht auf die bebaute Fläche und die 

Gesamtkubatur anzurechnen. 

(7) Die Errichtung von Abgasanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe ist verboten. Abgasanlagen für  gasförmige Brennstoffe sind zulässig. Gasfeuerstätten mit einer

Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) sind nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig. 

(8) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben eine Toilette zu enthalten, die auch von außen  zugänglich sein kann. 

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(9) Senkgruben müssen einen Fassungsraum von mindestens 3 m3, bei Kleingartenwohnhäusern von min-  destens 6 m3, haben und dürfen auch an Nachbargrenzen errichtet 

werden. Sie dürfen vom Aufstellplatz für  Räumfahrzeuge nicht weiter als 35 m entfernt sein. Ortsfeste Saugleitungen sind in diese Entfernung nicht einzurechnen. 

 

Gestaltung des Kleingartens 

§ 16. (1) Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein. 

(2) Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster  und andere befestigte Flächen sind nur im unbedingt erforderlichen 

Ausmaß zulässig. Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses und Wasserbecken 

bis zu einer Gesamtfläche von 25 m  je Kleingarten errichtet werden. Überdachungen von Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten 

Fläche des  Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet. 

(3) Haupteinfriedungen sind so herzustellen, daß sie das örtliche Stadtbild und die Gestaltung des Erholungsgebietes nicht beeinträchtigen; die Höhe einer baulichen 

Haupteinfriedung muß mindestens 1 m und darf höchstens 2 m, bei Anbringen von Spanndrähten jedoch höchstens 2,10 m, betragen.   (4) Bauliche Nebeneinfriedungen 

dürfen höchstens 1,50 m hoch sein. 

 

Zugänglichkeit 

§ 17. Eingänge von Kleingartenanlagen sind von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit  von 9.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten. Gewidmete öffentliche 

Durchgänge sind ständig offen zu halten. 

 

Kleingarten-Beirat 

§ 18. (1) Zur Wahrung der mit der kleingärtnerischen Nutzung von Grundflächen verbundenen Interessen  ist ein Kleingarten-Beirat zu schaffen. 

(2) Der Kleingarten-Beirat besteht aus 

drei Mitgliedern des Gemeinderates entsprechend dem Verhältnis der im Wiener Gemeinderat vertretenen Parteien, 

einem Vertreter des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs, 

zwei Vertreter des Landesverbandes Wien der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs  und 

drei Beamten des Magistrates, von denen ein Mitglied ein rechtskundiger Beamter sein muß. 

 (3) Die Mitglieder des Kleingarten-Beirates werden von dem für die Verwaltung der städtischen Kleingär-  ten  zuständigen  Gemeinderatsausschuß  für  die  Dauer 

einer  Funktionsperiode  gewählt.  Im  Falle  des  Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl vorzunehmen. 

(4) Der Kleingarten-Beirat hat in allen Angelegenheiten des Kleingartenwesens die Verbindung zwischen  dem Magistrat und den Kleingartenvereinen beziehungsweise 

deren Verbänden herzustellen sowie alle von ihm festgestellten oder ihm bekanntgewordenen Übertretungen dieses Gesetzes unverzüglich den zuständigen Behörden 

und dem Grundeigentümer zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus kann er allgemeine Empfehlungen zu allen Angelegenheiten des Kleingartenwesens abgeben. 

(5) Der Magistrat hat die örtlich zuständige Bezirksvertretung und den Kleingarten-Beirat von der beab-  sichtigten Widmung von Grundflächen als Kleingartengebiete sowie 

von jeder beabsichtigten Änderung einer  solchen Widmung vor der Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebau-  ungspläne zu

benachrichtigen und ihnen die zur Verfügung stehenden Unterlagen zu übermitteln. Die örtlich  zuständige Bezirksvertretung und der Kleingarten-Beirat sind berechtigt, 

Vorschläge über die Aufschließung  und Gestaltung der Kleingartenanlagen zu erstellen; diesen Vorschlägen können Gestaltungspläne angeschlossen werden. 

Der Magistrat hat der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und dem Kleingarten-Beirat für die  Erstellung der Vorschläge eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. 

(6) Der Kleingarten-Beirat hat dem gemäß Abs. 2 zuständigen Gemeinderatsausschuß jährlich einmal,  längstens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres, über seine 

Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der Bezirks-  Kleingartenkommissionen zu berichten. 

B 240-000 - Wiener Kleingartengesetz 

 

Bezirks-Kleingartenkommissionen 

§ 19. (1) Im Wirkungsbereich jener Bezirksvertretungen, wo kleingärtnerisch genutzte Grundflächen be-  stehen, ist eine Bezirks-Kleingartenkommission zu schaffen. 

(2) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen bestehen aus 

1.  drei Mitgliedern der jeweiligen Bezirksvertretung, entsprechend dem Verhältnis der in der Bezirks-     vertretung vertretenen Parteien, 

drei Vertretern des Landesverbandes Wien der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs  und 

drei Beamten des Magistrates. 

(3) Die Mitglieder der Bezirks-Kleingartenkommission werden von der jeweils zuständigen Bezirksvertre-  tung für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. 

Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl vorzunehmen. 

(4) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen unterstützen den Kleingarten-Beirat bei dessen Tätigkeit. Dar-  über hinaus geben sie Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 5 ab.

Im Grundabteilungsverfahren zur Schaffung von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen hat die Behörde der Bezirks-Kleingartenkommission Gelegenheit zu  geben, 

binnen einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. 

(5)  Die  Bezirks-Kleingartenkommissionen  haben  dem  Kleingarten-Beirat  jährlich  mindestens  einmal,  längstens bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, über

ihre Tätigkeit zu berichten. 

 

Geschäftsordnung 

§ 20. Die Geschäftsordnung für den Kleingarten-Beirat und die Bezirks-Kleingartenkommissionen erlässt  der Stadtsenat. 

 

Eigener Wirkungsbereich und Instanzenzug 

§ 21. (1) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben mit  Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen 

Wirkungsbereich zu besorgen. 

(2) Über Berufungen gegen Straferkenntnisse entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat, über Beru-  fungen gegen alle sonstigen auf Grund dieses Gesetzes 

ergehenden Bescheide die Bauoberbehörde. 

 

Strafbestimmungen 

§ 22. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes sind gemäß § 135 der Bauordnung für Wien zu bestrafen. 

Übergangsbestimmungen 

Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ festgelegt ist und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kleingärtnerisch  genutzt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2005 wie

Flächen verwendet und bebaut werden, für die die örtlich zuständige Bezirksvertretung die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung beschlossen

hat. Für solche Flächen kann die örtlich zuständige Bezirksvertretung, unbeschadet der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung, einen Beschluß auf 

Verlängerung fassen; § 4 gilt sinngemäß. Auf solchen Flächen  bestehende Gebäude müssen die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen der

Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht einhalten. 

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Wirksamkeit aller gemäß § 71 der Bauordnung für Wien er-  teilten Baubewilligungen mit der Dauer der vorübergehenden

kleingärtnerischen Nutzung gemäß Abs. 1 begrenzt; solche Baubewilligungen treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. 

(3) Baulichkeiten, die gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf eine bestimmte Zeit bewilligt sind, gelten  auf die Dauer des Beschlusses der örtlich zuständigen

Bezirksvertretung über die Festsetzung einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche oder auf Verlängerung der Wirksamkeit als bewilligt. 

B 240-000 - Wiener Kleingartengesetz 

Kleingartengebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ auch  dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den

Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht  einhalten  oder  die  zulässig  bebaubare  Fläche  überschreiten,  sofern  sie  eine  Gesamtkubatur 

von  höchstens 250 m   über  dem  anschließenden  Gelände  haben,  wobei  der  oberste  Abschluß  des  Kleingartenhauses  oder  Kleingartenwohnhauses nicht mehr 

als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf; ist die Gesamtkubatur größer als 250 m  oder liegt der oberste Abschluß höher als 5,50 m über dem verglichenen

Gelände oder  weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn. 

(5) Wird zusätzlich an ein Gebäude, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden  hat oder bewilligt war, eine Wärmedämmung angebracht, 

ist das hiefür erforderliche Ausmaß weder auf die  bebaute Fläche noch auf die zusätzliche Kubatur anzurechnen. 

(6) Bebauungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung stehen, können auch Festsetzungen  gemäß § 5 Abs. 4 der Bauordnung für Wien und darüber

hinaus Festsetzungen gemäß § 3 des Wiener Kleingar-  tengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, enthalten. 

(7) Der Stadtsenat kann über Abs. 1 hinaus durch Verordnung Gebiete bestimmen, auf die folgende Vor-  aussetzungen zutreffen: 

    „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet   ganzjähriges  Wohnen“  oder  „Gartensiedlungsgebiet“  oder  „Wohngebiet - Bauklasse I“  festgesetzt   wäre. 

Der Kleingarten-Beirat kann die Erlassung solcher Verordnungen anregen. Der Stadtsenat kann solche Verord-  nungen nur bis 30. Juni 1997 erlassen; sie sind im 

Amtsblatt der Stadt Wien unter Anschluß eines Planes kundzumachen. 

(8)  In  Gebieten,  die  mit  Verordnung  gemäß  Abs. 7  festgesetzt  sind,  dürfen  Abtragungsaufträge  bis  31. Dezember 1998 weder erteilt noch vollstreckt werden. 

Diese Gebiete sind vom Magistrat umgehend darauf zu überprüfen, ob eine der im Abs. 7 Z 2 angeführten Flächenwidmungen festgesetzt werden soll. Der Magistrat  

hat bis zum 30. September 1998 dem Gemeinderat über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten, sofern er  nicht bis dahin einen Antrag auf Festsetzung einer der

im Abs. 7 Z 2 genannten Flächenwidmungen gestellt hat. 

(9) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Techniknovelle 2007 bereits bestehenden Kleingartenwohn-  häusern sind Wärmedämmungen auch dann zulässig, wenn sie

die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, sofern  diese

Gebäude eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m  über dem anschließenden Gelände haben. 

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht 

§ 24. § 15 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des  Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. 

 

Schlußbestimmung 

§ 25. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ge-  setz vom 12. Dezember 1978 über die Schaffung von Kleingärten

(Wiener Kleingartengesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, außer Kraft. 

(2) Die bisherigen Bebauungspläne behalten, soweit sie sich auch auf das Wiener Kleingartengesetz, LGBl.  für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert durch das

Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, stützen, ihre Gültigkeit. 

(3) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetz-  lichen Bestimmungen.