Statuten KGV-Brigittenau

Satzungen (Statuten)         April 2013

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1.1 Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Brigittenau 226 

1.2 er hat seinen Sitz in 1200 Wien, Schongauergasse, und 

1.3 erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage. Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, der sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im Landesverband der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben. 

2. Zweck und Ziele des Vereines 

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig ist, ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein sieht sich als Gartengemeinschaft die, die Landschaftspflege und Erhaltung der Grünoasen im Wiener Stadtgebiet, zum Wohle der Wiener Bevölkerung zum obersten Grundsatz hat. Zu diesem Zwecke ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereines befinden, notwendig. 

2.1 Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen. 

2.1.1 - Die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen widmungsgerechte Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, 

Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse 

dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder 

Generalpächter. 

2.1.2 - Die Förderung der fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen, sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen im Sinne des Kleingartenwesens. 

2.1.3 - Die Vermittlung der vom Zentralverband der Kleingärtner herausgegebenen Zeitschrift "Der Österreichische Kleingärtner". 

2.1.4 Die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, zwecks Abgabe an die Mitglieder. 

2.1.5 - Die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingarten Angelegenheiten durch den Landesverband oder den Zentralverband der Kleingärtner. 

2.1.6 - Die Vermittlung und der Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des Landesverbandes. 

2.1.7 - Die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage.

3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes 

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. 

3.1. Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 aufgezählten Maßnahmen. 

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

3.2.1 -Eintrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner; Eintrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er bereits in begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt, oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG; 

3.2.2. - Spenden, Sammlungen, letztwillige oder sonstige Zuwendungen. 

3.2.3. - Erträge aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen. Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. 

3.2.4. - Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur. 

4. Arten der Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus: 

-ordentlichen Mitgliedern, 

-fördernden Mitgliedern und 

-Ehrenmitgliedern. 

4.1 -Ordentliches Mitglied muss jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat. Juristische Personen können nur als Parzelleneigentümer oder Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden. 

4.2 Zu fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen. 

4.3 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.

5. Erwerb der Mitgliedschaft 

5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag. Diese hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. 

5.2 Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KlGG), können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 

5.3 Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. 

5.4 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind. 

6. Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch 

- einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft 

- Tod des Mitglieds (Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit) 

- Durch freiwilligen Austritt des Mitglieds 

- Durch Ausschluss des Mitglieds 

- Durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten 

- Mit Auflösung des Vereines 

6.1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgehoben werden. 

6.2 Mit Tod des Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzel- oder Unterpächters können in die Unterpachtrechte eintreten. 

6.3 Der freiwillige Austritt aus dem Verein hat das Erlöschen nicht nur des Unterpachtvertrages, sondern alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Folge. 

6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. 

6.5 Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von ihm genützten Kleingarten - aus welchem Grund auch immer - aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12 KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

7.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung. Die Nutzungsrechte ander dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Unterpachtvertrag und der Gartenordnung. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach der jeweiligen Generalversammlung zur Einsichtnahme in den Jahresrechnungsabschluss, in terminlicher Absprache mit der Vereinsleitung. 

7.2 In der Vereinsversammlung, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge und Beschwerden an die Vereinsorgane zu stellen. Das passive Wahlrecht der ordentlichen Mitglieder kann auf deren Familienangehörigen ausgedehnt werden, wenn dadurch die Interessen des Vereines gewahrt werden. Juristische Personen steht kein passives Wahlrecht zu. 

7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landesverbandes und des Zentralverbandes der Kleingärtner, der Bezirksorganisation und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuhalten. 

7.4 Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen, Umlagen, Gebühren etc. sind fristgerecht zu entrichten. 

7.5 Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereines und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften. 

7.6 Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrags des Mitglieds gestatten. 

Hinweis: Wenn ein Einzel- oder Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht widmungsgemäß (§1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 KlGG ! 

7.7. Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche – im Falle der Flächenverringerung gegen angemessene Aufwandsentschädigung – zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt haben. 

7.8. Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr in Verzug jederzeit.

Die Vereinsfunktionäre und von ihnen Beauftragte sind 

berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne 

Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitgliedes zu betreten, um den 

oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte 

Ventile zu Anschlussleitungen anderer Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit 

entsprechend zu öffnen oder zu schließen. 

7.9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln 

finanzierter und für alle Mitglieder benutzbare Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen 

mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein Mitglied an solchen 

Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es 

verpflichtet angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten. 

7.10 Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft 

dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. 

Dies trifft z.B. für die Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu. 

7.11. Zustellungsbevollmächtigt für jeglichen Schriftverkehr, wenn sich aus dem jeweiligen 

Vertrag nichts anderes ergibt, der im Unterpachtvertrag Erstgenannte. 

8. Die Organe des Vereines 

8.1. sind – die Generalversammlung 

- die Vereinsleitung 

- der Ausschuss 

- der Aufsichtsrat (Kontrolle) 

8.2. Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes 

erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vereinsfunktionäre haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen (z.B. Telefongebühren, Fahrtkosten, Büromaterial etc.) die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind. 

8.3 Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktionen bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig. Ebenso der jederzeitige Rücktritt. Der Rücktritt muss schriftlich bei den zuständigen Organen erfolgen. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten gesonderte Bestimmungen. 

8.4 Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. 

9. Die Generalversammlung 

ist das oberste Willensbildende Organ des Vereines. 

9.1. Die ordentliche Generalversammlung (Hauptversammlung oder auch Mitgliederversammlung genannt) ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. 

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat (Kontrolle) schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.

9.3.Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen 

Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung der selben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereines üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafeln innerhalb der Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Einladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekanntgegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.) Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekanntgegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen. 

9.4. Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Aufsichtsrat (Kontrolle). Von der Kontrolle verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

9.5 An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. 

9.6 In den Abstimmungen und Wahlen sind pro Parzelle je ein ordentliches Mitglied stimmberechtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen die Nutzungsrechte am Kleingarten besitzen. 

9.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden haben. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handerheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung festzulegen. 

9.8 Die Wahlen und Beschlussfassenden in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert, der Ausschluss von Mitgliedern und die Vereinsauflösung bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. 

9.10. Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Grundsätzlich ist der Wahlausschuss in der letzten dem Wahlvorgang vorangegangenen Generalversammlung zu bestellen. Ist das nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuss zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die einen Vorsitzenden wählen, der während des Wahlvorganges den Vorsitz führt und die Wahlvorschläge zu erstatten hat. Wahlvorschläge müssen spätestens acht Tage vor der Generalversammlung beim Wahlausschuss oder der Vereinsleitung eingegangen sein. Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist. 

9.11. Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. 

10. Der Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

10.1. die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufenen Vereinsjahr; 

10.2. die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung; 

10.3. die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und der Kontrolle. Die allfällige Enthebung aller dieser Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode; 

10.4. die Bestellung eines Wahlausschusses; 

10.5. die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufenden Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind; 

10.6. die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder der Kontrolle. 

10.7. Die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung über den Austritt des Vereines aus dem Landesverband der Kleingärtner; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen. 

11. Die Vereinsleitung (Der Vorstand) 

11.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem oder mehrere Obmannstellvertreter, dem Schriftführer dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter. 

11.2 Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. 

11.3 Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

11.4 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

11.5 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 

11.6 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. 

11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft. 

11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit der Kooptierung des Nachfolgers. 

12. Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung (des Vorstandes) 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

12.1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. 

12.2. Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Obmann und dessen Stellvertretern. 

12.3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

12.4. Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 

12.5. Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung. 

12.6. Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder. 

12.7. Versuche der Streitschlichtung zwischen Mitgliedern. 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

13.1. Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei Vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann alleine zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier. 

13.2. Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in Vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und Schriftführer.

13.3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss. 

13.4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung. 

13.5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 

13.6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter. 

14. Der Ausschuss 

besteht aus der Vereinsleitung, aus den Fachberatern und den Gruppenleitern. Er soll mindestens einmal im Quartal eine Sitzung abhalten, die vom Obmann oder dessen Stellvertretern einberufen und geleitet wird. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Ausschuss obliegt 

14.1. –die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind; 

14.2. –die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung; 

14.3. –die Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten des Aufsichtsrates. 

14.4. –die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Bleibt ein Schlichtungsversuch erfolglos, ist gemeinsam mit den Streitteilen das nunmehr zu installierende Schiedsgericht im Sinne von Pkt. 16.5.1. zu benennen und unverzüglich schriftlich zu informieren. 

15. Der Aufsichtsrat (Die Kontrolle) 

15.1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der Funktionsperiode aus, hat durch den Ausschuss eine Ergänzung stattzufinden, die der nachträglichen Zustimmung der nächsten Generalversammlung bedarf. 

15.2. Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag. 

15.3. Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend die Geschäftsgebarung und die Leitung des Vereines auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeit Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten. 

15.4. In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Kontrolle Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung zu stellen. 

16. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis 

16.1. Den Mitgliedern und dem Verein steht es frei, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, seien es solche zwischen Mitgliedern oder solche zwischen Mitgliedern und dem Verein, jeweils im Einzelfall einen Schiedsvertrag nach § 577 ZPO zu schließen. 

16.2. Solange ein solcher Schiedsvertrag nicht zustande gekommen ist, besteht für keinen Streitteil ein Hindernis zur sofortigen Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung privatrechtlich zu beurteilender Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. 

HINWEIS: Es ist sinnvoll, vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes ein Schiedsgerichtsverfahren abzuwickeln, da ein solches nach derzeitiger Rechtsprechung bei Gericht vorausgesetzt wird. 

16.3. Es steht dem Mitgliedern frei, untereinander bestehende Streitigkeiten, die mit ihrer Stellung als Kleingärtner in Zusammenhang stehen, mit dem Ersuchen um Schlichtung, an die Vereinsleitung (Ausschuss) heranzutragen. Die Vereinsleitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 

17. Auflösung des Vereines 

17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind. 

17.2. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche und ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt. 

Wien im April 2013